Da es gilt, die bundesrechtlich gebotene demokratische Mitwirkung (Art. 4 Abs. 2 RPG) zu erhalten, soll gegen eine Planungszone nur eingeschritten werden, wenn sich diese Massnahme als rechtswidrig oder sinnlos erweist. Schliesslich sei erwähnt, dass die Planungsabsicht auch tatsächlich in einem Planungsbedürfnis begründet sein muss. 3.- a) Was diese Planungsabsicht angeht, schlägt sich darin das öffentliche Interesse an der vorsorglichen Planungsmassnahme nieder (BGE 113 Ia 365). Ob von einem Planungsbedürfnis ausgegangen werden kann, ist im Lichte von Art. 21 Abs. 2 RPG bzw. § 22 Abs. 1 und 2 PBG zu würdigen (LGVE 1993 III Nr. 19).