Mit der Planungszone soll also vorderhand lediglich die Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane gesichert werden, nicht mehr und nicht weniger. Dementsprechend dürfen die Anforderungen an den Erlass einer Planungszone nicht zu hoch angesetzt werden, wenn diese von der kommunalen Exekutive erlassen wird, während das Planungsorgan, dessen Handlungsmöglichkeiten gewahrt werden sollen, die Stimmberechtigten der Gemeinde sind. Da es gilt, die bundesrechtlich gebotene demokratische Mitwirkung (Art. 4 Abs. 2 RPG) zu erhalten, soll gegen eine Planungszone nur eingeschritten werden, wenn sich diese Massnahme als rechtswidrig oder sinnlos erweist.