zu Art. 27 RPG). Eine Planungszone ist weder von einem öffentlichen Interesse getragen, noch erweist sie sich als verhältnismässig, wenn ihr keine Planungsabsicht zugrunde liegt. Dabei genügt eine einigermassen konkretisierte Absicht, denn die Planung soll nicht bereits im Verfahren der Planungszone in abschliessender Weise verwirklicht werden. Mit der Planungszone soll also vorderhand lediglich die Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane gesichert werden, nicht mehr und nicht weniger.