O., N 49 zu Art. 27 RPG). Eine solche ist mit der Eigentumsgarantie nur unter den verfassungsrechtlich umschriebenen Voraussetzungen vereinbar. Sie muss mithin auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein; sie darf die Institutsgarantie nicht verletzen und muss voll entschädigt werden, wenn sie einer Enteignung gleichkommt (Art. 26 BV in Verbindung mit Art. 36 BV; vgl. dazu auch: BGE 105 Ia 223 ff; LGVE 1993 II Nr. 10; EJPD/BRP, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 27 RPG; Ruch, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 27 RPG).