27 RPG der Sicherstellung der Nutzungsplanung. Mit ihrer Bestimmung werden zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festgelegt, die innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebietes gelten sollen (§ 81 Abs. 2 PBG). Innerhalb der Planungszone darf alsdann nichts mehr unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren bzw. eine planerische Festlegung negativ beeinflussen könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG; BGE 120 Ia 211 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil F. vom 4.1.1996 Erw. 4a [V 95 31/76]; zutreffend ferner: LGVE 1993 III Nr. 19).