Im gleichen Zuge ist klarzustellen, dass die Planungszone insgesamt als angefochten gilt und auch nur so überprüft werden kann. Wollte man demgegenüber das Gericht zur sektoriellen Prüfung und daran anknüpfend allenfalls zur Reduktion des Planungszonengebietes auf ein angemessenes Mass verhalten, würde dies nicht nur den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen, sondern auch die Funktion der verwaltungsunabhängigen Justiz verkennen. b) Wie bereits angetönt, dient die Planungszone in Übereinstimmung mit Art. 27 RPG der Sicherstellung der Nutzungsplanung.