Dazu gehört erstens die Klärung des Streitgegenstandes. Bei diesem handelt es sich im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege um das Rechtsverhältnis, das - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (grundlegend: BGE 110 V 51 Erw. 3c; ferner: LGVE 2002 II Nr. 41). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht befunden hat, fallen nicht in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde diese in den Kompetenzbereich der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingreifen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 86 zu den Vorbem. zu §§ 19-28 VRG).