Das Verwaltungsgericht nimmt zusätzliche Abklärungen also nur vor, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderen sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hierzu hinreichend Anlass besteht (im gleichen Sinne: BGE 110 V 52 f. Erw. 4a). 2.- a) Zunächst ist die Planungszone zu beurteilen, wobei es vorweg einiger grundsätzlicher Erwägungen bedarf. Dazu gehört erstens die Klärung des Streitgegenstandes.