vgl. ferner etwa auch: LGVE 1994 II Nr. 8). Dies hat zur Folge, dass die von Gesetzes wegen vorgezeichnete (umfassende) Kognition (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG; § 161a VRG) der Sache nach soweit auszuschöpfen ist, wie es die besonderen verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen bei Planungszonen überhaupt erlauben. Daher steht es der beschwerdebefugten Partei offen, die Rechts- und Verfassungsmässigkeit einer konkreten Planungszone zu bestreiten. Insbesondere darf sie beispielsweise in Frage stellen, ob die im Streit liegende Planungszone von einem überwiegenden öffentlichen Interesse getragen ist.