3a und 1997 II Nr. 25 Erw. 3). Im Wesentlichen dieselben Grundsätze gelangen zur Anwendung, wenn es um die Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts geht, wo den anwenden-den Gemeindebehörden ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist (vgl. LGVE 2000 II Nr. 18 mit Hinweisen). bb) Näher zu beleuchten ist sodann die Frage des gerichtlichen Beurteilungsspielraums mit Blick auf die Planungszone. Obwohl nur sichernde Massnahme im Planungsprozess (vgl. Ruch, in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N 2 und 3 zu Art. 27 RPG; ferner: Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. Aufl.