Urteil B. vom 16.5.2002 Erw. 1b). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist grundsätzlich einzutreten. d) Da das Verwaltungsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, verfügt es grundsätzlich über uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis (§ 161a VRG). Es gelten daher die §§ 144 - 147 VRG (§ 156 Abs. 2 VRG). aa) Trotz dieser umfassenden Kognition, die insbesondere selbst die Ermessenskontrolle einschliesst (§ 156 Abs. 2 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 VRG), auferlegt sich das Gericht in dieser Hinsicht in Bausachen eine gewisse Zurückhaltung.