Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen (zum Ganzen: LGVE 2000 II Nr. 19 Erw. 4a). Die Beschwerdeführerin war in den Verfahren vor dem Gemeinderat einerseits Baugesuchstellerin und anderseits Opponentin gegen die Planungszone. Aufgrund ihrer manifesten Bauabsicht im Gebiet der strittigen Planungszone gilt sie darum in beiden Verfahren als zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (statt vieler: Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 31 zu § 21; Urteil B. vom 16.5.2002 Erw.