Obschon sich die eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Baubewilligung richtet und die zweite gegen den Erlass der Planungszone, lässt sich diese Identität des Verfahrensgegenstandes hier zumindest mittelbar noch bejahen. Dies gilt umso mehr, als in der Beschwerde gegen den Bauabschlag - in wohl zulässiger Weise (vgl. BGE 119 Ib 486) - akzessorisch auch die Rechtmässigkeit der Planungszone in Frage gestellt wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Vereinigung der Verfahren durchaus als zweckmässig. c) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Personen befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit.