Gemäss § 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG [SRL Nr. 40]) in Verbindung mit § 206 Abs. 1 PBG unterliegen sie daher unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (LGVE 1997 II Nr. 13 Erw. 2). b) Die Beschwerdeführerin beantragte die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Im Interesse zweckmässiger Verfahrenserledigung lässt § 42 VRG dies zu, wenn die Rechtsmittel den gleichen Gegenstand betreffen. Obschon sich die eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Baubewilligung richtet und die zweite gegen den Erlass der Planungszone, lässt sich diese Identität des Verfahrensgegenstandes hier zumindest mittelbar noch bejahen.