Eigene Abklärungen hätten gezeigt, dass es ausserhalb der Planungszone bedarfsgerechte Alternativstandorte gebe. E.- Gegen diesen Entscheid führte Orange ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei sie in der Sache die Aufhebung der Planungszone sowie der provisorischen Ergänzung von Art. 18 Abs. 3 des BZR beantragte. Erwägungen: 1.- a) Die beiden angefochtenen Entscheide stützen sich im Wesentlichen auf das Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 (PBG [SRL Nr. 735]). Gemäss § 148 lit.