Die Kosten des Verfahrens in Höhe von pauschal Fr. 9'000.-- auferlegte der Gemeinderat der Mobilfunkbetreiberin (Rechtsspruch Ziffer 4). C.- Dagegen führte Orange Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei für die projektierte Sende- und Empfangsantenne auf Parzelle Nr. 432 die Baubewilligung zu erteilen (Antrag Ziffer 1). Vorfrageweise sei die Rechtswidrigkeit der am 11. März 2002 erlassenen Planungszone festzustellen (Ziffer 2). D.- Mit Entscheid vom 5. September 2002 wies der Gemeinderat die Einsprache gegen die Planungszone ab. In der Begründung stellte er sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, die Gemeinde habe bereits Anstalten getroffen, ihre Ortsplanung zu revidieren.