des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) bedürfe. bb) Mit Schreiben vom 21. März 2002 teilte der Gemeinderat der Gesuchstellerin sowie den betroffenen Grundeigentümern mit, dass er am 11. März 2002 zur Sicherstellung der zukünftigen Nutzungsplanung gestützt auf § 84 des Planungs- und Baugesetzes eine Planungszone erlassen habe. Diese umfasse das Wohngebiet des Dorfteils Reiden, das Gebiet Hölzli und den Dorfkern Reidermoos. Den genauen Umfang des von der Planungszone betroffenen Gebietes ersehe man aus dem beiliegenden Plan. Danach wird der angestrebte Antennenstandort von der Planungszone erfasst.