Dieses hatte das Gesuch unter Berücksichtigung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV [SR 814.710]) einer Beurteilung unterzogen und hierüber am 22. Februar 2002 Bericht erstattet. Das RPA seinerseits stellte sich auf den Standpunkt, dass das Bauvorhaben innerhalb des Baugebietes vorgesehen sei, weshalb es keiner Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) bedürfe.