{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-124_2003-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1438", "Checksum": "4419e7fe14994a7f16da60e215460fa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:51", "Checksum": "e91e6cd3b7f4bdb31b65df2ba8799266", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124\nRegeste:\nGerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht\n\n Hügels, sondern er befindet sich zudem am Rand der Bauzone. Direkt westlich davon schliesst die Landwirtschaftszone an, was den unverbauten Blick ab der Durchgangsstrasse zulässt. Angesichts dieser Verhältnisse vermag einzuleuchten, dass derartige exponierte Gebiete in Bezug auf das erhaltenwürdige Ortsbild gegebenenfalls nach geeigneten Schutzmassnahmen rufen. Demgegenüber lassen sich analoge Zusammenhänge in weiterer Entfernung vom Gebiet um den Kommendenhügel nicht mehr mit einer für das Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Begründung ausmachen. Derlei ist nach Lage der Akten auch in Bezug auf den hier primär interessierenden Standort im Gebiet des Bahnhofs nicht ersehbar. Insbesondere gelingt es der Vorinstanz weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung, mit sachlichen Argumenten darzustellen, dass ein Bedarf nach einem Antennenverbot einige hundert Meter vom Kommendenhügel entfernt mit Blick auf den Ortsbildschutz noch begründbar wäre, geschweige denn über dem gesamten Gebiet, welches von der umstrittenen Planungszone erfasst wird. Diesbezüglich lässt sich auch nicht ansatzweise ein sachlicher Grund für eine rechtmässige, im öffentlichen Interesse liegende und zudem verhältnismässige Schutzstrategie ausmachen. Insofern kann nicht mehr von einer Planungszone gesprochen werden, die - integral - im Einklang mit der wiedergegebenen Rechtslage steht. Hinzu kommt, dass auch die beanstandete Formulierung des Antennenverbotes im Zusatz zu Abs. 3 von Art. 18 BZR als unzulässig erscheint. Ein generelles Verbot freistehender Aussenantennen schiesst selbst in sensiblen Bereichen über das Ziel hinaus. Derart weitgehende Beschränkungen sind auch im Rahmen des grossen Ermessens beim Erlass einer Planungszone kaum mehr vertretbar. Abgesehen davon belässt - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Gemeinde - auch die gewählte Formulierung \"freistehend\" erhebliche Unklarheiten, etwa in Bezug auf ihre Geltung für Antennen auf Gebäudedächern. e) Nach dem Gesagten steht fest, dass die angefochtene Planungszone sowohl gegen kan-tonales als auch gegen Bundesrecht verstösst und die der Gemeinde zustehende Regelungskompetenz verletzt. Immerhin darf, wie angetönt, nicht übergangen werden, dass ein massvoller, auf die nähere Umgebung des Kommendenhügels beschränkter Schutzgürtel als rechtmässig erachtet werden könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierbei auf bereits Gesagtes hingewiesen werden. Sachliche Argumente dafür, wo nun allerdings die Grenze für eine sachgerechte Planungszone mit analoger Zielsetzung gezogen werden müsste, vermag die Vorinstanz bis jetzt nicht darzutun. Anhaltspunkte dafür lassen sich ebenso wenig den Akten entnehmen. Es kann nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich überhaupt erst abzuklären, kommt doch dem Gericht nicht die Funktion einer Planungs- oder Oberplanungsbehörde zu (vgl. Erw. 1 und 2). Damit muss es in diesem Gerichtsverfahren sein Bewenden haben. Die angefochte-ne Planungszone ist - weil in ihrer Ausdehnung nicht mehr von einem öffentlichen Interesse getragen und daher unverhältnismässig - in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5.- Zu prüfen bleibt die vorinstanzliche Beurteilung des Baugesuchs. Ausschlaggebend für dessen Abweisung war zur Hauptsache die dem Vorhaben offenkundig entgegen stehende Planungszone, die sich - wie gezeigt - indes nicht halten lässt. Daneben hat die Vorinstanz weitere Ausführungen angestellt, die ihres Erachtens ebenfalls gegen eine Erteilung der Baubewilligung sprechen. Soweit dabei auf die im Zonenplan weiss gelassene Fläche des Bahnareals verwiesen und eine förmliche Planänderung als unerlässlich erachtet wird, steht diese Sicht in Widerspruch zur gängigen Praxis (Urteil S. vom 21.5.2003 [V 02 31], abrufbar über www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm; vgl. ferner: BG-Urteil 1A.31/2003 vom 18.8.2003). Weiter beziehen sich die vorinstanzlichen Erwägungen vor allem auf die Frage der Eingliederung, indes nicht in Gestalt von § 143 Abs. 2 PBG, welche Bestimmung unerwähnt geblieben ist, sondern in derjenigen des gewöhnlichen Eingliederungsgebotes nach § 140 PBG, das wegen der Dimensionierung der Anlage (35 m Masthöhe mit 12 Antennen) als verletzt erachtet wird. Dass der strittige Bauabschlag mit dieser Ersatzbegründung geschützt werden könnte, geht freilich nicht an. So hält der angefochtene Entscheid ausdrücklich selber fest, dass diese Gründe nicht umfassend geklärt worden sind (vgl. Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheides: \"im Detail\"). Es fehlt folglich die vollständige und abschliessende Begründung in diesem Punkt. Davon abgesehen hat eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Einsprecher nicht stattgefunden, weshalb das Verwaltungsgericht auf deren förmliche Beiladung verzichtet hat und eine umfassende Beurteilung im vorliegenden Verfahren ausscheidet. Erscheint daher der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage der Eingliederung vertieft prüfe und umfassend darüber befinde. |"}