{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-124_2003-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1438", "Checksum": "4419e7fe14994a7f16da60e215460fa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:51", "Checksum": "e91e6cd3b7f4bdb31b65df2ba8799266", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124\nRegeste:\nGerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht\n\n gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 17 RPG erlassen wurden (vgl. § 60 PBG). Unter solchen \"Ortsbildern\" sind generell Baugruppen zu verstehen, \"deren Einzelbauten sich einerseits zu einem Bild augenfälliger Geschlossenheit vereinen und anderseits in die Umgebung einordnen\" (vgl. BGE 111 Ib 260 mit weiteren Hinweisen; ferner: Rohrer, a.a.O., N 33 zu I. Kap.). Im durch den Bund erstellten \"Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)\" kommt dem Ortsbild von Reiden Dorf regionale und dem Weiler Reidermoos lokale Bedeutung zu. Das ISOS ist behörden- nicht jedoch eigentümerverbindlich. Weiter ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Gemeinden im Kanton Luzern nach dem Planungs- und Baugesetz verpflichtet sind, ihre kommunalen Kulturobjekte festzustellen. Dies geschieht in der Regel im Rahmen einer Revision der Ortsplanung, so auch in Reiden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der Entwurf des BZR einen Anhang aufweisen wird, in dem die kommunalen Kulturobjekte aufgelistet sind (vgl. § 36 Abs. 2 Ziff. 16 PBG). Im Rahmen der Vorprüfung werden die mit der Denkmalpflege betrauten kantonalen Behörden überdies Gelegenheit erhalten, Vorschläge zur Sache einzubringen. Insofern ist mithin das kantonale Denkmalverzeichnis zu nennen, das in der Gemeinde folgende Objekte erfasst: Pfarrkirche St. Bartholomäus und St. Johann Baptist, die ehemalige Johanniterkommende (heute Pfarrhof) sowie den Getreidespeicher Schafmatt. Damit steht vorab fest, dass den Belangen des Ortsbildschutzes zumindest in Bezug auf die erwähnten Objekte in geeigneter Weise Rechnung zu tragen ist. Anderseits ist einschränkend festzuhalten, dass es in der Gemeinde schwergewichtig um den Schutz der genannten historischen Bauten sowie ihrer unmittelbaren Umgebung gehen kann und nicht um das erheblich weiter gefasste aktuelle Dorfbild insgesamt. Insofern besteht ein schützenswertes Erhaltungsinteresse, und allein in diesem Zusammenhang können - im Einklang mit § 143 PBG - Schutzmassnahmen getroffen werden. c) Breits die heutige Nutzungsordnung von Reiden kennt gewisse Massnahmen zum Schutz des Ortsbildes. Zu nennen sind insbesondere die zweigeschossige Wohnzone in empfindlicher Lage (W2 B) und die eigentliche Schutzzone um die Kommende selbst. Daneben finden sich Schutzzonen aus Gründen des Landschaftsschutzes. Hierbei kann auf den Plan \"Kulturgebiet\" verwiesen werden. Beim Erlass der gültigen Ortsplanung wurden mangels Anlass noch keine besonderen Vorgaben für freistehende Mobilfunkantennen gemacht. Zwar fragt sich, ob angesichts des im konkreten Anwendungsfall verfügbaren baupolizeili-chen Instrumentariums, insbesondere des allgemeinen Eingliederungsgebotes gemäss § 140 PBG und der hievor erörterten Spezialbestimmung in § 143 Abs. 2 PBG überhaupt noch Bedarf an besonderen raumplanerische Vorkehren besteht. Dies gilt umso mehr, als es bei der Errichtung von Mobilfunkantennen im Gegensatz zur gewöhnlichen Bautätigkeit um ver-einzelte, punktuelle Vorhaben geht, denen mittels einzelfallweiser Beurteilung Rechnung getragen werden könnte. Trotz dieser Bedenken lässt sich heute nicht verkennen, dass solche Antennen ab einer gewissen Dimension und einer bestimmten räumlichen Nähe die genannten Schutzobjekte empfindlich tangieren könnten. Weiter ist festzuhalten, dass die gängigen - vorab auf Gebäude hin ausgerichteten - baurechtlichen Regelungen, wie sie etwa in Bezug auf Gebäudehöhe, Geschossigkeit etc. bestehen, den allenfalls mit Blick auf den Schutz des Ortsbildes problematisch erscheinenden Antennen nicht oder jedenfalls nicht vollauf gerecht zu werden vermögen. Gerade weil markante Antennenmasten nun aber wesentlich höher sein können als etwa zweigeschossige Wohngebäude, mag es gerechtfertigt sein, im Rahmen der kommunalen Ortsplanung über geeignete Schutzvorkehren zu sinnieren und den räumlichen Schutzbereich hinsichtlich solcher Anlagen über die bereits bestehenden Zonen mit Schutzfunktion hinaus auszudehnen. Wo dabei die Grenze zu ziehen ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde. Im Folgenden gilt es - unter angemessener Berücksichtigung der vorsorglichen und einstweiligen Natur der her strittigen Planungszone - zu prüfen, ob die Vorinstanz die Grenzen dieses Planungsermessens gewahrt hat und ob ihre Anordnung insbesondere im Lichte des Verhältnismässigkeitsgebotes noch stand zu halten vermag. d) Die angefochtene Planungszone erfasst nahezu das gesamte Gemeindegebiet von Rei-den, u.a. insbesondere alle Wohnzonen mit der Folge, dass innerhalb derselben vorläufig überhaupt keine Mobilfunkantennen mehr aufgestellt werden könnten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Eigentumsbeschränkung in genügender Weise im Einklang mit § 143 Abs. 2 PBG stehen könnte und die Planungszone deshalb integral begründbar wäre, lassen sich nach Lage der Akten nicht erheben. Wohl trifft nach all dem Gesagten zu, dass es in der Gemeinde Ortsteile gibt, die mit Blick auf den Ortsbildschutz als \"bedeutend\" und \"empfindlich\" gelten können. Erwähnt sei vorab nochmals der knapp 40 Meter hohe Hügel im Siedlungsgebiet von Reiden, auf dem das prägende Wahrzeichen der Gemeinde thront, nämlich die als Denkmal unter Schutz stehende Kommende des Johanniter-Ordens aus dem 13. Jahrhundert. Bereits der geltende Zonenplan weist dieses Gebiet einer Schutzzone zu. Zu denken ist ferner an die im geltenden Zonenplan ebenfalls mit Rücksicht hierauf ausgeschiedene Wohnzone W2B (\"zweigeschossige Wohnzone in empfindlicher Lage\"), dies jedenfalls im Bereich unmittelbar südlich des Kommendenhügels. Dieser Wohnzonenbereich grenzt nicht nur unmittelbar an den Fuss des"}