{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-124_2003-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1438", "Checksum": "4419e7fe14994a7f16da60e215460fa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:51", "Checksum": "e91e6cd3b7f4bdb31b65df2ba8799266", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124\nRegeste:\nGerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht\n\n die Ortsplanung in die Investitionsrechnung für die Jahre 2002 und 2003 aufzunehmen. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom Dezember 2001 stimmten die Stimmberechtigten der Revisionsabsicht zu. Nach der nicht bestrittenen Darstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hat der Gemeinderat im Frühjahr 2002 bereits den Ortsplaner bestimmt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Ortsplanungskommission ihre Arbeit aufgenommen hat. Alle diese Hinweise belegen, dass in der Gemeinde Reiden derzeit in der Tat Vorbereitungen für eine Revision der Ortsplanung im Gange sind. bb) Sodann weist die Vorinstanz darauf hin, dass der neue kantonale Richtplan im Jahre 1998 in Kraft gesetzt wurde. Auch die Richtplanung bildet eine wesentliche Grundlage für die Nutzungsplanung, denn eine Überarbeitung der Ortsplanung hat sich an den darin enthaltenen Vorgaben zu orientieren (LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 6b). Im Richtplan 1998 wird dem Ortsbild von Reiden regionale Bedeutung bescheinigt. Es kann dazu auf die entsprechende Bezeichnung in der Karte zum Richtplan verwiesen werden. Solche Ortsbilder gilt es mit geeigneten raumplanerischen Massnahmen sicherzustellen (Richtplan 1998, Erläuterungsbericht, S. 48). Es lässt sich daher nicht von der Hand weisen, dass im Rahmen der in Gang gekommenen Vorbereitungsarbeiten zur Ortsplanungsrevision insbesondere das schützenswerte Ortsbild von Reiden hinsichtlich denkbarer zusätzlicher Schutzmassnahmen vertieft diskutiert werden könnte. Die Vorinstanz erinnert in diesem Zusammenhang mit zutreffender Argumentation in erster Linie an einen angemessenen, d.h. hinreichend dimensionierten Umgebungsschutz - im Kern um die Kommende und die Kirche. Angesichts der erwähnten Sach- und Rechtslage kann diesbezüglich eine - durchaus aktuelle - Planungsabsicht hinsichtlich der Belange des Ortsbildschutzes nicht von vornherein in Abrede gestellt werden. Ob die in Frage stehende Planungszone mit der verfolgten Schutzstrategie und ihrer Dimensionierung allerdings rechtmässig ist, wird nachstehend zu prüfen sein. Gegebenenfalls wird sich alsdann die Frage stellen, ob die Planungszone von einem hinreichenden öffentlichen Interesse getragen ist und zudem - vorab mit Blick auf ihre Dimensionierung - im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht. 4.- a) Vorab stellt sich die Frage der Rechtmässigkeit der Planungszone. Es ist an sich Sache der Gemeinden, die (zulässige) Nutzung mit den entsprechenden Vorschriften im Bau- und Zonenreglement (BZR), ergänzt durch den Zonenplan, festzulegen (§ 34 PBG ff.; vgl. ferner: Gilgen, Kommunale Richt- und Nutzungsplanung, Zürich 2001, S. 76 f.; Hänni, a.a.O., S. 215). Dabei haben sich die kommunalen Planungsträger an den Rahmen des Bundes- und des kantonalen Rechts zu halten. Soweit das übergeordnete Recht eine bestimmte Nutzung ausdrücklich als zulässig erachtet, schränkt dies die Regelungskompetenz der Gemeinde zumindest ein. Dies trifft auf den Fall der Aussenantennen und vergleichbaren Anlagen zu, die der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich zulässt, ausser wenn das Interesse am Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur- und Kunstdenkmäler das Informationsinteresse überwiegt (§ 143 Abs. 2 PBG). Damit wird zugleich die im Bundesrecht verankerte Informationsfreiheit (Art. 16 BV) konkretisiert. Das Bundesgericht hat diese Sichtweise im Zusammenhang mit der Radio- und Fernsehempfangsfreiheit ausdrücklich bestätigt und festgehalten, dass Antennenverbote gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG [SR 784.40]) nur zum Schutz \"bedeutender\" Ortsbilder zulässig sind (vgl. dazu: § 143 Abs. 1 PBG). Aus den Gesetzesmaterialien geht ferner hervor, dass der Gesetzgeber damit ausdrücklich an die Formulierung von Art. 17 Abs. 1 lit. c RPG (Schutzzonen für bedeutende Ortsbilder) anknüpfen wollte (BGE 120 Ib 67 Erw. 5a mit Hinweis auf Amtl. Bull. NR 1991, S. 344 und die erfolglosen Bemühungen des Ständerates, das Wort \"bedeutend\" zu streichen). Diese Hinweise belegen, dass der Absicht, allzu weitreichende Antennenverbote erlassen zu können, von Bundesrechts wegen bewusst entgegen gesteuert worden ist (so: Urteil M. vom 6.12.1993 Erw. 2c/aa [V 92 95]). Dabei gilt es namentlich den grundrechtlichen Kontext im Auge zu behalten, der im vorliegenden Fall zwar etwas anders gelagert und allenfalls weniger intensiv sein mag als bei der Radio- und Fernsehempfangsfreiheit. Mit Blick auf die neben der Informationsfreiheit der Konsumenten ebenfalls tangierte Wirtschaftsfreiheit der Mobilfunkanbieter präsentiert er sich dafür vielschichtiger und ruft entsprechend nach gebührender Beachtung. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen von Art. 53 RTVG den grundrechtlichen Aspekten hohe Priorität eingeräumt und für die Interessenabwägung im Einzelfall bereits eine Wertung vorgenommen. Die entsprechenden Überlegungen erweisen sich auch für die Auslegung von § 143 Abs. 2 PBG als tragfähig und sachgerecht. Wenn dort als Schutzobjekt ebenfalls \"ein bedeutendes Orts- oder Landschaftsbild\" genannt wird, muss ihm zumindest regionale Bedeutung zukommen. Darunter besteht mithin keine kommunale Regelungs- bzw. Planungskompetenz hinsichtlich allfälliger Antennenverbote. b) In der Verfassung werden nur gerade die Ortsbilder von gesamtschweizerischer Bedeutung explizit als Schutzobjekte erwähnt (vgl. Art. 78 Abs. 3 BV; vgl. Rohrer, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Zürich 1997, N 32 zu I. Kap., S. 21). Weitere bedeutende Ortsbilder lassen sich gegebenenfalls mit Hilfe von Schutzzonen sichern, die auf der"}