{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-124_2003-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1438", "Checksum": "4419e7fe14994a7f16da60e215460fa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:51", "Checksum": "e91e6cd3b7f4bdb31b65df2ba8799266", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124\nRegeste:\nGerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht\n\n alsdann nichts mehr unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren bzw. eine planerische Festlegung negativ beeinflussen könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG; BGE 120 Ia 211 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil F. vom 4.1.1996 Erw. 4a [V 95 31/76]; zutreffend ferner: LGVE 1993 III Nr. 19). Künftigen Planfestsetzungen wird auf diese Weise eine negative Vorwirkung zuerkannt, indem Bauten oder Anlagen nur noch bewilligt werden, wenn entsprechende bauliche Massnahmen die ins Auge gefasste Neuordnung bzw. Einschränkung der Nutzung nicht beeinträchtigen. In diesem Sinne dient die auf Art. 27 RPG bzw. § 81 PBG gestützte Planungszone der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Auftrags der Raumplanung (Art. 75 BV). c) Die Unterstellung unter eine Planungszone bewirkt in der Regel eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (BGE 120 Ia 214 f.; Ruch, a.a.O., N 49 zu Art. 27 RPG). Eine solche ist mit der Eigentumsgarantie nur unter den verfassungsrechtlich umschriebenen Voraussetzungen vereinbar. Sie muss mithin auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein; sie darf die Institutsgarantie nicht verletzen und muss voll entschädigt werden, wenn sie einer Enteignung gleichkommt (Art. 26 BV in Verbindung mit Art. 36 BV; vgl. dazu auch: BGE 105 Ia 223 ff; LGVE 1993 II Nr. 10; EJPD/BRP, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 27 RPG; Ruch, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 27 RPG). Eine Planungszone ist weder von einem öffentlichen Interesse getragen, noch erweist sie sich als verhältnismässig, wenn ihr keine Planungsabsicht zugrunde liegt. Dabei genügt eine einigermassen konkretisierte Absicht, denn die Planung soll nicht bereits im Verfahren der Planungszone in abschliessender Weise verwirklicht werden. Mit der Planungszone soll also vorderhand lediglich die Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane gesichert werden, nicht mehr und nicht weniger. Dementsprechend dürfen die Anforderungen an den Erlass einer Planungszone nicht zu hoch angesetzt werden, wenn diese von der kommunalen Exekutive erlassen wird, während das Planungsorgan, dessen Handlungsmöglichkeiten gewahrt werden sollen, die Stimmberechtigten der Gemeinde sind. Da es gilt, die bundesrechtlich gebotene demokratische Mitwirkung (Art. 4 Abs. 2 RPG) zu erhalten, soll gegen eine Planungszone nur eingeschritten werden, wenn sich diese Massnahme als rechtswidrig oder sinnlos erweist. Schliesslich sei erwähnt, dass die Planungsabsicht auch tatsächlich in einem Planungsbedürfnis begründet sein muss. 3.- a) Was diese Planungsabsicht angeht, schlägt sich darin das öffentliche Interesse an der vorsorglichen Planungsmassnahme nieder (BGE 113 Ia 365). Ob von einem Planungsbedürfnis ausgegangen werden kann, ist im Lichte von Art. 21 Abs. 2 RPG bzw. § 22 Abs. 1 und 2 PBG zu würdigen (LGVE 1993 III Nr. 19). Nach Massgabe der zitierten Normen müssen Nutzungspläne und zugehörige Bau- und Zonenreglemente angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 333, S. 98 mit weiteren Hinweisen). Inwieweit diese Änderungen eine Anpassung der Nutzungsordnung bedingen, steht bei Erlass der Planungszone in der Regel noch nicht fest. Diese Frage ist erst Gegenstand des eigentlichen Nutzungsplanungsverfahrens (Ruch, a.a.O., N 36 zu Art. 27). Insofern kann dem Gebot der Rechtssicherheit beim Erlass einer Planungszone von vornherein nur beschränkte Bedeutung zukommen (ZBl 1996 S. 232; ferner: Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 221). Zu den Verhältnissen, die nach einer Änderung der bestehenden Grundnutzungsmodalitäten rufen, gehören nicht nur tatsächliche Umstände, sondern auch Änderungen in Bezug auf die Rechtslage (LGVE 2000 II Nr. 7 Erw. 3; EJPD/BRP, a.a.O., N 7 zu Art. 21 RPG; Kuttler, Festsetzung und Änderung von Nutzungsplänen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 485 ff.). Eine erhebliche Veränderung der massgeblichen Verhältnisse mag beispielsweise vorliegen, wenn anzunehmen ist, das Gemeinwesen hätte nach allgemeiner Erfahrung bereits anlässlich der letzten Nutzungsplanung hinsichtlich eines besonderen raumordnungsrelevanten Aspektes Modalitäten getroffen, sofern ihm solche schon aufgrund der damaligen Rechtslage als massgeblich erschienen wären (im Ergebnis gleich: LGVE 1998 II Nr. 5 Erw. 5c). Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob hier mit Blick auf die dargestellte Lehre und Praxis die Voraussetzungen für die Planungszone gegeben sind. b/aa) Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid zunächst auf den Willen des kommunalen Planungsträgers nach einer Revision der Ortsplanung von Reiden hin. Die Stimmberechtigten der Gemeinde verabschiedeten das geltende Bau- und Zonenregelement (BZR) an der Gemeindeversammlung vom 15. Januar 1990. Die Genehmigung durch den Regierungsrat erfolgte mit Entscheid vom 10. April 1992 (RRE Nr. 947). Die Grundlagen der Ortsplanung stammen aus der zweiten Hälfte der Achtzigerjahre. Der Bedarf an Bauzonen ist laut Gesetz auf einen Planungshorizont von 15 Jahren ausgerichtet (Art. 15 lit. b RPG; Hänni, a.a.O., S. 157 mit weiteren Hinweisen; ferner: Jost, Grösse und Lage der Bauzonen, Diss. Zürich 2000, S. 111). Bereits diese wenigen Hinweise auf die aktuellere Planungsgeschichte von Reiden erhellen, dass eine Ortsplanungsrevision in zeitlicher Hinsicht absehbar sein dürfte. Der Gemeinderat hat - vorab wegen fehlender Baulandreserven - denn auch bereits vor über zwei Jahren den konkreten Entschluss gefasst, die Ortsplanung revidieren zu lassen. Im Frühjahr 2001 hat er beschlossen, den finanziellen Aufwand für"}