{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-124_2003-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1438", "Checksum": "4419e7fe14994a7f16da60e215460fa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:51", "Checksum": "e91e6cd3b7f4bdb31b65df2ba8799266", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124\nRegeste:\nGerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht\n\n Streitsache definitiv abschliesst, nicht vorgreifen oder gar ein Hauptverfahren illusorisch werden lassen (dazu: LGVE 2002 II Nr. 40 Erw. 4b; vgl. ferner etwa auch: LGVE 1994 II Nr. 8). Dies hat zur Folge, dass die von Gesetzes wegen vorgezeichnete (umfassende) Kognition (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG; § 161a VRG) der Sache nach soweit auszuschöpfen ist, wie es die besonderen verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen bei Planungszonen überhaupt erlauben. Daher steht es der beschwerdebefugten Partei offen, die Rechts- und Verfassungsmässigkeit einer konkreten Planungszone zu bestreiten. Insbesondere darf sie beispielsweise in Frage stellen, ob die im Streit liegende Planungszone von einem überwiegenden öffentlichen Interesse getragen ist. Ferner kann die Verhältnismässigkeit strittig sein, ebenso der Nutzungscharakter des zu sichernden Aktes (Ruch, a.a.O., N 44 zu Art. 27 RPG) oder überhaupt die Ernsthaftigkeit einer Planungsabsicht (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, N 14 zu Art. 27 RPG). Hingegen dürfte die Frage der Zweckmässigkeit einer angestrebten Planungsmassnahme den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Planungszone in aller Regel sprengen (vgl. Dillier, a.a.O., S. 193). Ganz allgemein ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht bei der Überprüfung von Planungsfragen - nicht anders oder gar mehr noch als in Bausachen - aus den bereits dargelegten Gründen generell eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. e) Das Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Diese Grundsätze gelten allerdings nicht uneingeschränkt, sondern werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 Erw. 3), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist ferner das Rügeprinzip. Danach prüft das Verwaltungsgericht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Untersucht werden dem Grundsatz nach nur die vorgebrachten Beanstandungen (vgl. LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen; ferner: LGVE 1994 II Nr. 10 Erw. 1c, 1992 II Nr. 47 Erw. 3a). Auch unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes hat demnach die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt nur dort (besser) abzuklären, wo noch Unklarheiten und Unsicherheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie diese selber feststellt (so bereits: LGVE 1975 II Nr. 75). Das Verwaltungsgericht nimmt zusätzliche Abklärungen also nur vor, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderen sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hierzu hinreichend Anlass besteht (im gleichen Sinne: BGE 110 V 52 f. Erw. 4a). 2.- a) Zunächst ist die Planungszone zu beurteilen, wobei es vorweg einiger grundsätzlicher Erwägungen bedarf. Dazu gehört erstens die Klärung des Streitgegenstandes. Bei diesem handelt es sich im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege um das Rechtsverhältnis, das - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (grundlegend: BGE 110 V 51 Erw. 3c; ferner: LGVE 2002 II Nr. 41). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht befunden hat, fallen nicht in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde diese in den Kompetenzbereich der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingreifen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 86 zu den Vorbem. zu §§ 19-28 VRG). Mit andern Worten ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand grundsätzlich nicht über das hinausgeht, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen, 121 V 219 ff.; LGVE 2000 II Nr. 50 Erw. 2a; ferner: Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 901; Zimmerlin/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 58 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRG des Kantons Bern, Bern 1997, N 6 zu Art. 72). Das Anfechtungsobjekt besteht hier in einem Entscheid des Gemeinderates über eine Planungszone, mitsamt besonderem Nutzungsverbot. Daher ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, planungsrechtlich bedeutsame definitive Feststellungen zu treffen, die den erst ins Auge gefassten Planungsprozess in Bezug auf die im Streit liegende Absicht, freistehende Antennen in einem bestimmten Gebiet in der Gemeinde Reiden zu verbieten, präjudizieren würden. Denn die Beurteilung, ob derlei mit dem Instrumentarium der Nutzungsplanung auch verfolgt werden soll, liegt im Ermessen des kommunalen Planungsträgers, d.h. der Stimmberechtigten der Gemeinde Reiden und nicht in demjenigen des ausführenden Gemeinderates, geschweige denn demjenigen der Judikative. Im gleichen Zuge ist klarzustellen, dass die Planungszone insgesamt als angefochten gilt und auch nur so überprüft werden kann. Wollte man demgegenüber das Gericht zur sektoriellen Prüfung und daran anknüpfend allenfalls zur Reduktion des Planungszonengebietes auf ein angemessenes Mass verhalten, würde dies nicht nur den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen, sondern auch die Funktion der verwaltungsunabhängigen Justiz verkennen. b) Wie bereits angetönt, dient die Planungszone in Übereinstimmung mit Art. 27 RPG der Sicherstellung der Nutzungsplanung. Mit ihrer Bestimmung werden zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festgelegt, die innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebietes gelten sollen (§ 81 Abs. 2 PBG). Innerhalb der Planungszone darf"}