{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-124_2003-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1438", "Checksum": "4419e7fe14994a7f16da60e215460fa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:51", "Checksum": "e91e6cd3b7f4bdb31b65df2ba8799266", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124\nRegeste:\nGerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht\n\n der Gemeinderat die Einsprache gegen die Planungszone ab. In der Begründung stellte er sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, die Gemeinde habe bereits Anstalten getroffen, ihre Ortsplanung zu revidieren. Dabei sei insbesondere dem in der Zwischenzeit verabschiedeten kantonalen Richtplan (1998) Rechnung zu tragen, wo verlangt werde, dass geeignete Massnahmen zum Schutz von Ortsbildern zu ergreifen seien. Der Gemeinderat sei seit einiger Zeit bestrebt, Alternativstandorte für Mobilfunkantennen zu finden. Eigene Abklärungen hätten gezeigt, dass es ausserhalb der Planungszone bedarfsgerechte Alternativstandorte gebe. E.- Gegen diesen Entscheid führte Orange ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei sie in der Sache die Aufhebung der Planungszone sowie der provisorischen Ergänzung von Art. 18 Abs. 3 des BZR beantragte. Erwägungen: 1.- a) Die beiden angefochtenen Entscheide stützen sich im Wesentlichen auf das Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 (PBG [SRL Nr. 735]). Gemäss § 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG [SRL Nr. 40]) in Verbindung mit § 206 Abs. 1 PBG unterliegen sie daher unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (LGVE 1997 II Nr. 13 Erw. 2). b) Die Beschwerdeführerin beantragte die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Im Interesse zweckmässiger Verfahrenserledigung lässt § 42 VRG dies zu, wenn die Rechtsmittel den gleichen Gegenstand betreffen. Obschon sich die eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Baubewilligung richtet und die zweite gegen den Erlass der Planungszone, lässt sich diese Identität des Verfahrensgegenstandes hier zumindest mittelbar noch bejahen. Dies gilt umso mehr, als in der Beschwerde gegen den Bauabschlag - in wohl zulässiger Weise (vgl. BGE 119 Ib 486) - akzessorisch auch die Rechtmässigkeit der Planungszone in Frage gestellt wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Vereinigung der Verfahren durchaus als zweckmässig. c) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Personen befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG). Ein schutzwürdiges Interesse hat, wer an der Abweisung eines Gesuchs mehr als die Allgemeinheit interessiert ist oder wer in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird. Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen (zum Ganzen: LGVE 2000 II Nr. 19 Erw. 4a). Die Beschwerdeführerin war in den Verfahren vor dem Gemeinderat einerseits Baugesuchstellerin und anderseits Opponentin gegen die Planungszone. Aufgrund ihrer manifesten Bauabsicht im Gebiet der strittigen Planungszone gilt sie darum in beiden Verfahren als zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (statt vieler: Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 31 zu § 21; Urteil B. vom 16.5.2002 Erw. 1b). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist grundsätzlich einzutreten. d) Da das Verwaltungsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, verfügt es grundsätzlich über uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis (§ 161a VRG). Es gelten daher die §§ 144 - 147 VRG (§ 156 Abs. 2 VRG). aa) Trotz dieser umfassenden Kognition, die insbesondere selbst die Ermessenskontrolle einschliesst (§ 156 Abs. 2 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 VRG), auferlegt sich das Gericht in dieser Hinsicht in Bausachen eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt zunächst insoweit, als die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 126 I 222). Gleich verhält es sich auch in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Baurechts verantwortlichen Behörden überlassen sein muss; insbesondere darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (vgl. dazu: BGE 120 Ia 275 Erw. 3b, 119 Ia 96 mit Hinweisen; vgl. ferner: BGE 126 I 222 Erw. 2c, 126 II 47, 125 II 39 Erw. 3d/bb; ferner auch: LGVE 2000 II Nr. 18 Erw. 3a und 1997 II Nr. 25 Erw. 3). Im Wesentlichen dieselben Grundsätze gelangen zur Anwendung, wenn es um die Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts geht, wo den anwenden-den Gemeindebehörden ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist (vgl. LGVE 2000 II Nr. 18 mit Hinweisen). bb) Näher zu beleuchten ist sodann die Frage des gerichtlichen Beurteilungsspielraums mit Blick auf die Planungszone. Obwohl nur sichernde Massnahme im Planungsprozess (vgl. Ruch, in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N 2 und 3 zu Art. 27 RPG; ferner: Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 330), deckt sie sich in ihren noch zu erläuternden Wirkungen - wenn auch zeitlich begrenzt - mit den eigentlichen Nutzungsplänen. Aufgrund des damit tangierten Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (statt vieler: Dillier, Der Rechtsschutz im Bau- und Planungsrecht, Diss. Freiburg 1994, Sarnen 1994, S. 192) hat daher eine volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu erfolgen (Ruch, a.a.O., N 43 zu Art. 27 RPG). Freilich hat das hier als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz waltende Verwaltungsgericht sein Prüfungsprogramm an der besonderen Zielsetzung des Instituts der Planungszone auszurichten: Sichernde Massnahmen dieser Art sind zulässig, wenn sie erforderlich sind, um einen bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen sicherzustellen. Dagegen dürfen sie einem Entscheid, der eine"}