{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-124_2003-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1438", "Checksum": "4419e7fe14994a7f16da60e215460fa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:51", "Checksum": "e91e6cd3b7f4bdb31b65df2ba8799266", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2003 V 02 124\nRegeste:\nGerichtliche Beurteilung einer Planungszone, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkantennen auf weiten Teilen des Gemeindegebietes, als unzulässig erklärt wird. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | A/aa) Am 18. April 2001 unterbreitete die Orange Communications SA (nachfolgend: Orange) zusammen mit der Swisscom Mobile AG dem Gemeinderat Reiden das Baugesuch für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Nr. 432, Bahnhof, GB Reiden. Der Projektstandort befindet sich unmittelbar neben dem Bahnhof, auf Gelände der SBB. Das Vorhaben umfasst eine Antennenanlage mit einem 35 Meter hohen Sendemast. Vom 25. Juni bis 16. Juli 2001 lag das Baugesuch auf der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Zudem publizierte es der Gemeinderat im Kantonsblatt Nr. 25 vom 23. Juni 2001 (S. 1672). Gegen das Bauvorhaben führten zahlreiche Nachbarn Einsprachen. Am 3. September 2001 fand zwischen Vertretern von Orange und dem Gemeinderat eine Aussprache statt. Dabei stellte die Mobilfunkbetreiberin in Aussicht, auf der Basis möglicher neuer Erkenntnisse einen Alternativstandort zu suchen. Bereits am 25. September 2001 überwies sie eine nachgeführte \"Radiokarte\", worauf das Gelände von geeigneten Antennenstandorten auf dem Gemeindegebiet eingetragen ist. Gleichzeitig wiederholte die Gesuchstellerin ihren Standpunkt, wonach das Gelände im Umfeld des Bahnhofs - auf der von jeher vorgesehenen Parzelle Nr. 432 - ihren Bedürfnissen entspreche. Im Kantonsblatt vom 29. September 2001 (S. 2538) publizierte der Gemeinderat in der Folge das Bauvorhaben unter der Überschrift \"Ergänzendes Auflageverfahren des Baugesuchs für eine Mobilfunkanlage\" ein weiteres Mal und wies darauf hin, dass das Baugespann ausserhalb eines Sicherheitsbereichs zur benachbarten SBB-Anlage vorgesehen sei. Weiter hielt er fest, dass die innert der ersten Auflagefrist eingereichten Einsprachen ihre Gültigkeit behalten würden; bei Bedarf könnten diese ergänzt werden. Während der neu angesetzten Auflagefrist gingen weitere Einsprachen ein. Am 15. November 2001 nahm Orange dazu Stellung und beantragte die Abweisung der Einsprachen und die Erteilung der Baubewilligung für die vorgesehene Mobilfunkantennenanlage. Am 22. Februar 2002 übermittelte das Raumplanungsamt (RPA) dem Gemeinderat die Stellungnahme zum Baugesuch aus Sicht der kantonalen Amtsstellen. Dabei verwies es u.a. insbesondere auf die im Ergebnis grundsätzlich befürwortende Haltung des Amtes für Umweltschutz. Dieses hatte das Gesuch unter Berücksichtigung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV [SR 814.710]) einer Beurteilung unterzogen und hierüber am 22. Februar 2002 Bericht erstattet. Das RPA seinerseits stellte sich auf den Standpunkt, dass das Bauvorhaben innerhalb des Baugebietes vorgesehen sei, weshalb es keiner Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) bedürfe. bb) Mit Schreiben vom 21. März 2002 teilte der Gemeinderat der Gesuchstellerin sowie den betroffenen Grundeigentümern mit, dass er am 11. März 2002 zur Sicherstellung der zukünftigen Nutzungsplanung gestützt auf § 84 des Planungs- und Baugesetzes eine Planungszone erlassen habe. Diese umfasse das Wohngebiet des Dorfteils Reiden, das Gebiet Hölzli und den Dorfkern Reidermoos. Den genauen Umfang des von der Planungszone betroffenen Gebietes ersehe man aus dem beiliegenden Plan. Danach wird der angestrebte Antennenstandort von der Planungszone erfasst. Ferner wies der Gemeinderat darauf hin, dass die Unterlagen in Bezug auf die Planungszone vom 25. März bis 23. April 2002 zur Einsicht aufliegen würden. Innerhalb dieser Frist könne auch dagegen Einsprache erhoben werden. Allerdings komme einer Einsprache gegen die Planungszone keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung der Planungszone führte der Gemeinderat aus, dass er den Einfluss von freistehenden Antennen auf das Ortsbild prüfen wolle. Die Kommende und die Pfarrkirche seien im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bau- und Zonenreglementes (BZR) - im Jahre 1990 - sei die Problematik rund um Mobilfunkantennen noch nicht aktuell gewesen. Diesbezüglich lägen nunmehr veränderte Verhältnisse vor, die nach Anpassungen riefen. Daher werde Art. 18 Abs. 3 BZR hinsichtlich der Planungszone wie folgt ergänzt: \"In den im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind freistehende Aussenantennen untersagt.\" Der Gemeinderat liess die Mitteilung über die Auflage der Planungszone im Kantonsblatt Nr. 12 vom 23. März 2002 (S. 784) publizieren. Orange führte dagegen Einsprache und beantragte, die Planungszone und die erwähnte Ergänzung von Art. 18 Abs. 3 BZR seien aufzuheben, das Baugesuch für die projektierte Mobilfunkantenne zu behandeln und hiefür die Baubewilligung zu erteilen. B.- Mit Entscheid vom 13. Mai 2002 hiess der Gemeinderat die Einsprachen zahlreicher legi-timierter Einsprecher gegen das Baugesuch für die projektierte Mobilfunkantennenanlage auf der Parzelle Nr. 432, GB Reiden, gut und verweigerte die Baubewilligung. Ferner trat er auf diverse Einsprachen nicht ein, die von Opponenten stammten, die - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung - nach Auffassung des Gemeinderates nicht in beachtenswerter Nähe zur umstrittenen Antennenanlage lokalisiert wurden (Rechtsspruch Ziffern 1-3). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von pauschal Fr. 9'000.-- auferlegte der Gemeinderat der Mobilfunkbetreiberin (Rechtsspruch Ziffer 4). C.- Dagegen führte Orange Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei für die projektierte Sende- und Empfangsantenne auf Parzelle Nr. 432 die Baubewilligung zu erteilen (Antrag Ziffer 1). Vorfrageweise sei die Rechtswidrigkeit der am 11. März 2002 erlassenen Planungszone festzustellen (Ziffer 2). D.- Mit Entscheid vom 5. September 2002 wies"}