Auch ist das Abstellen auf die Anzahl Referenzobjekte allein kein sachliches Unterscheidungskriterium. Denn dabei besteht die Gefahr, dass jüngere und kleinere Unternehmen gegenüber länger bestehenden und älteren Firmen benachteiligt werden. Dies ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Unter diesem Gesichtspunkt muss es auch genügen, wenn eine grundsätzlich zur Vergabe zugelassene Arbeitsgemeinschaft Referenzen ihrer einzelnen Mitglieder anführt.