| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen | | Entscheiddatum: | 27.03.2003 | | Fallnummer: | V 02 108 | | LGVE: | 2003 II Nr. 11 | | Leitsatz: | § 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 30 Abs. 1 lit. b öBG. Ein Bewertungsraster, wonach beim Kriterium Referenzen für viele Referenzobjekte das Punktemaximum von 4 Punkten und für wenig Referenzobjekte 2 bis 3 Punkte vergeben werden, ohne die Aussagekraft der Referenzen zu prüfen, ist viel zu grob, intransparent und damit willkürlich. Auch ist das Abstellen auf die Anzahl Referenzobjekte allein kein sachliches Unterscheidungskriterium.