Ob schliesslich zwei oder drei Teillose gebildet werden, liegt im Ermessen der Vergabebehörde, in welches das Gericht, wie erwähnt, nicht eingreifen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich auf das ausgeschriebene Verfahren eingelassen und ein Angebot sowohl für die Teillose wie auch für den Gesamtauftrag eingereicht hat. Inwiefern sie gegenüber andern Wettbewerbsteilnehmern benachteiligt wurde, ist jedenfalls nicht zu erkennen. |