Damit wäre das Diskriminierungsverbot von § 3 Abs. 1 öBG verletzt. Die Beschwerdeführerin erhebt offensichtlich diesen Vorwurf, ohne indessen näher zu begründen, worin eine solche Benachteiligung ihrer eigenen Firma bestehen soll. Dass die Vergabeinstanz auch ein kleineres Teillos ausgeschrieben hat und damit auch kleineren Firmen eine Chance geben wollte, steht dem Diskriminierungsverbot jedenfalls nicht entgegen. Vielmehr wird dadurch gerade die Gleichbehandlung auch kleinerer Firmen sichergestellt. Ob schliesslich zwei oder drei Teillose gebildet werden, liegt im Ermessen der Vergabebehörde, in welches das Gericht, wie erwähnt, nicht eingreifen kann.