Unzulässig wäre die Aufteilung eines Auftrages dann, wenn diese in der Absicht erfolgen würde, die Vergabevorschriften zu umgehen (§ 2 Abs. 3 öBV). Dies könnte vorab erfolgen, um mit einem tieferen Beschaffungswert die vorgeschriebene Wahl der Verfahrensart zu umgehen (offenes Verfahren, Einladungsverfahren, freihändige Vergabe). Eine solche Umgehung liegt hier offensichtlich nicht vor, denn der Auftrag wurde auch als Ganzes öffentlich ausgeschrieben. Eine Aufteilung könnte aber auch in der Absicht erfolgen, einzelne potentielle Wettbewerbsteilnehmer zu benachteiligen oder andere zu bevorzugen. Damit wäre das Diskriminierungsverbot von § 3 Abs. 1 öBG verletzt.