Gegen diese Vergabeverfügung reichte die Wäscherei C AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Aus den Erwägungen: 2. - Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vergabebehörde habe eigens ein Los auf die erstgenannte Firma (offenbar die Wäscherei A GmbH) zugeschnitten und absichtlich nur noch zwei Lose (statt drei Lose wie im Jahr 2000) ausgeschrieben, um die Beschwerdeführerin «aus dem Rennen zu haben». Grundsätzlich kann die Vergabebehörde nach eigenem Ermessen einen Auftrag als Ganzes ausschreiben oder Lose bilden. Unzulässig wäre die Aufteilung eines Auftrages dann, wenn diese in der Absicht erfolgen würde, die Vergabevorschriften zu umgehen (§ 2 Abs. 3 öBV).