Die Stadt Z schrieb den auf fünf Jahre befristeten Auftrag für die Verarbeitung der Flach- und Formwäsche der städtischen Betagtenzentren, Heime und Betriebe öffentlich aus. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen wurden Angebote für zwei unterschiedliche Teillose und ein Gesamtangebot verlangt, wobei mit einem Gesamtangebot mindestens auch ein Teillos angeboten werden musste. Mit Verfügung vom 28. März 2001 vergab die Stadt Z den Auftrag für das Teillos 1 an die Wäscherei A GmbH und für das Teillos 2 an die B AG. Gegen diese Vergabeverfügung reichte die Wäscherei C AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.