Daher steht fest, dass die Reduktion der Enteignungsentschädigung nicht gegen die Eigentumsgarantie verstösst (BGE 122 I 180 Erw. 4c). Da die Ausnützungsübertragung gesetzlich vorgesehen ist, erübrigt sich eine Anmerkung im Grundbuch, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos ist. |