Die Anwendung des Ausnützungsprivilegs und damit die Erhöhung der Ausnützung bzw. des Wertes der Restparzelle stellt eine Sachleistung dar, welche neben der finanziellen Abgeltung die Interessen des Enteigneten ausreichend wahrt (BGE 122 I 177 Erw. 4b/bb). Ein Grundstücksteil, der abgetrennt werden kann, ohne die bauliche Ausnützung zu beeinflussen, ist deshalb ein minderwertiger Flächenabschnitt (Hess/Weibel, a.a.O., N 106 zu Art. 19 mit Hinweisen). Daher steht fest, dass die Reduktion der Enteignungsentschädigung nicht gegen die Eigentumsgarantie verstösst (BGE 122 I 180 Erw.