Nachdem der Beschwerdeführer vom Ausnützungsprivileg Gebrauch machen könnte, hat die Vorinstanz zu Recht den Verkehrswert reduziert. Mittels Ausnützungsprivileg wird nämlich verhindert, dass das Grundstück Nr. X durch die Abtretung des Landstreifens einen Nutzungsverlust erleidet, was sich zwangsläufig auf den Wert der Restparzelle auswirkt (Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Diss. Zürich 1966, S. 69). Die Anwendung des Ausnützungsprivilegs und damit die Erhöhung der Ausnützung bzw. des Wertes der Restparzelle stellt eine Sachleistung dar, welche neben der finanziellen Abgeltung die Interessen des Enteigneten ausreichend wahrt (BGE 122 I 177 Erw.