Nr. x stehen der zonenkonformen Nutzung nicht entgegen, so dass die Ausnützungsübertragung der enteigneten Fläche zum Tragen kommen kann. Gemäss Schreiben des Architekten A vom 30. Mai 2000 verunmöglicht auch der für die Kantonsstrasse neu geltende Baulinienplan die Möglichkeiten des Beschwerdeführers für eine Realisation eines Gebäudes unter Ausschöpfung der vollen Ausnützungsziffer nicht. Dies wird durch den Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Nachdem der Beschwerdeführer vom Ausnützungsprivileg Gebrauch machen könnte, hat die Vorinstanz zu Recht den Verkehrswert reduziert.