Gemäss geltender Praxis des Verwaltungsgerichtes ist für die Frage, ob eine Reduktion der Verkehrswertentschädigung gerechtfertigt ist, entscheidend, ob der enteignete Grundstückseigentümer objektiv die Möglichkeit hat, von diesem Ausnützungsprivileg Gebrauch zu machen. Ob der Grundstückseigentümer dies auch beabsichtigt, ist nicht massgebend (Urteil H. vom 17.12.1997, Urteil B. vom 22.5.1997, Urteil M. vom 22.7.1991). Form und Grösse der Restparzelle Nr. x stehen der zonenkonformen Nutzung nicht entgegen, so dass die Ausnützungsübertragung der enteigneten Fläche zum Tragen kommen kann.