Dem Gesetzgeber stand dabei der hier vorliegende Fall eines Strassenausbaus vor Augen. Wie die Praxis jedoch zeigte, greift das Ausnützungsprivileg dann nicht, wenn z.B. die enteignete Fläche vor 1971 abparzelliert und bereits der Strassenparzelle zugemarcht wurde (Urteil M. vom 22.7.1991 Erw. 1a), was hier aber nicht zutrifft. d) Gemäss geltender Praxis des Verwaltungsgerichtes ist für die Frage, ob eine Reduktion der Verkehrswertentschädigung gerechtfertigt ist, entscheidend, ob der enteignete Grundstückseigentümer objektiv die Möglichkeit hat, von diesem Ausnützungsprivileg Gebrauch zu machen.