Der Enteignete wird die Enteignung eher akzeptieren, wenn er weiss, dass er die enteignete Fläche zumindest in einem bestimmten Umfang trotz der Enteignung in die Ausnützungszifferberechnung der ihm verbleibenden Parzellenfläche wird einbeziehen können. Der Enteigner kann im Gegenzug damit rechnen, dass er aufgrund dieser vermehrten Akzeptanzbereitschaft das öffentliche Werk, für das die Enteignung erfolgt ist, rascher, insbesondere gegen weniger Widerstand verwirklichen und das enteignete Land wohl meist auch günstiger erwerben kann. Dem Gesetzgeber stand dabei der hier vorliegende Fall eines Strassenausbaus vor Augen.