Der Sinn des Ausnützungsprivilegs nach § 12 Abs. 3 PBV liegt darin, beiden Seiten, dem Enteigneten wie dem Enteigner, die zwangsweise Abtretung zu erleichtern. Der Enteignete wird die Enteignung eher akzeptieren, wenn er weiss, dass er die enteignete Fläche zumindest in einem bestimmten Umfang trotz der Enteignung in die Ausnützungszifferberechnung der ihm verbleibenden Parzellenfläche wird einbeziehen können.