26 Abs. 2 BV. Demnach gilt, dass der betroffene Eigentümer bei der Enteignung keinen Verlust erleiden, aber auch keinen Gewinn erzielen soll (BGE 122 I 177 mit Hinweisen; Hess/Weibel, Das Enteignungsverfahren des Bundes, Band I, Bern 1986, N 4 zu Art. 16 mit Hinweisen). Die Kantonale Schätzungskommission hat folglich bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung von Amtes wegen alle Umstände zu berücksichtigen, welche einen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung haben. Der Sinn des Ausnützungsprivilegs nach § 12 Abs. 3 PBV liegt darin, beiden Seiten, dem Enteigneten wie dem Enteigner, die zwangsweise Abtretung zu erleichtern.