Der Beschwerdeführer macht geltend, die Reduktion der Entschädigung auf die Hälfte des Wertes aufgrund des Ausnützungsprivileges entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Auch würde dem Enteigner durch das Belassen der Ausnützung auf dem Restgrundstück insbesondere im vorliegenden Fall kein Nachteil entstehen, da er das Land für Strassen brauche und daher die Ausnützung auf der abgetretenen Fläche nicht nutzen könne. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass der Verkehrswert der abgetretenen Fläche ohne Abzug für die Nutzungsübertragung festgesetzt werde. Das kEntG wiederholt und bekräftigt in § 16 den Anspruch auf volle Entschädigung bei formeller Enteignung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV.