Im vorliegenden Fall beträgt die Parzellenfläche 798 m2. Nach Abzug von zehn Prozent für die interne Erschliessung reduziert sich die anrechenbare Parzellenfläche auf 718,2 m2, womit die enteignete Fläche von 72 m2 noch knapp anrechenbar wäre. Aufgrund dieser Zahlen rechtfertigt es sich, die gesamte enteignete Fläche zu einem reduzierten Verkehrswert zu entschädigen. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Reduktion der Entschädigung auf die Hälfte des Wertes aufgrund des Ausnützungsprivileges entbehre einer gesetzlichen Grundlage.