Praktikabler dürfte die Anwendung eines pauschalen Abzuges sein. Da die für die interne Erschliessung notwendigen Flächen im Regelfall rasch zehn bis zwanzig Prozent der Parzellenfläche umfassen können, erscheint ein pauschaler Abzug von zehn Prozent als angemessen. Sollte die abzutretende Fläche zehn Prozent des restlichen Grundstückes übersteigen, müsste dieser Teil voll entschädigt werden. Dieser pauschale Abzug muss indessen für die spätere Ausnützungsberechnung verbindlich sein. Im vorliegenden Fall beträgt die Parzellenfläche 798 m2.