Das Grundstück Nr. X wurde bis jetzt noch nicht überbaut. Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, welcher Flächenbedarf für die interne Erschliessung bei der Enteignung von noch unüberbauten Grundstücken zu berücksichtigen ist. Eine Regelung, wonach diese Rechnung erst nach erfolgter Überbauung vorzunehmen ist, erscheint untauglich. So wäre eine solche Lösung im Sinne der Rechtssicherheit kaum vertretbar, selbst wenn nachträglich eine Zusatzentschädigung für nicht ausnützbare Teilflächen bezahlt würde. Praktikabler dürfte die Anwendung eines pauschalen Abzuges sein.