a und b erwähnten Flächen angerechnet werden dürfen, soweit sie zehn Prozent der vermessenen Grundstücksfläche nicht übersteigen (§ 12 Abs. 3 PBV). Bei der Berechnung des «Zuschlags» dürfen die in § 12 Abs. 2 PBV aufgeführten, für die (interne) Erschliessung notwendigen Zu- und Wegfahrten, die Wohnstrassen, die Fusswege und die offenen Pflichtabstellflächen nicht berücksichtigt werden (vgl. auch LGVE 1998 II Nr. 17). Diese Flächen sind somit zuerst von der vermessenen Parzellenfläche abzuziehen. Das Grundstück Nr. X wurde bis jetzt noch nicht überbaut.