Im vorliegenden Fall wurde die Enteignung aufgrund eines genehmigten Strassenprojektes vorgenommen, weshalb der davon betroffene Grundstücksteil grundsätzlich nicht zur anrechenbaren Fläche gezählt werden dürfte. Dieser Grundsatz wird nun aber dahingehend gelockert, dass die in Abs. 1 lit. a und b erwähnten Flächen angerechnet werden dürfen, soweit sie zehn Prozent der vermessenen Grundstücksfläche nicht übersteigen (§ 12 Abs. 3 PBV).