Da aber der Staat als Enteigner auftritt, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob dies auch zutrifft. Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt gemäss § 12 Abs. 1 PBV die vermessene Fläche der Parzelle in einer Bauzone ohne Flächen, die etwa gestützt auf einen genehmigten Zonenplan, Bebauungsplan, Gestaltungsplan, Landumlegungsplan, Strassenplan, Baulinienplan oder ein genehmigtes Strassen- oder Wasserbauprojekt zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden müssen (lit. b). Im vorliegenden Fall wurde die Enteignung aufgrund eines genehmigten Strassenprojektes vorgenommen, weshalb der davon betroffene Grundstücksteil grundsätzlich nicht zur anrechenbaren Fläche gezählt werden dürfte.