Am 1. Januar 2002 ist die neue PBV in Kraft getreten. Nachdem das Ausnützungsprivileg unverändert in § 12 Abs. 3 PBV geregelt ist und materiell keine Änderung erfahren hat, erübrigen sich allfällige Ausführungen betreffend Übergangsrecht. b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Möglichkeit, das Ausnützungsprivileg voll auszunützen, nicht. Da aber der Staat als Enteigner auftritt, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob dies auch zutrifft.