| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 7. - Die Vorinstanz hat den Verkehrswert der von Grundstück Nr. X enteigneten Fläche auf die Hälfte, somit Fr. 140.-/m2, reduziert. Diese Reduktion wurde mit der Anwendung des in § 12 Abs. 3 aPBV geregelten Ausnützungsprivilegs begründet, welches bei der Berechnung der Ausnützungsziffer die (beschränkte) Berücksichtigung einer durch Enteignung weggefallenen Grundstücksfläche ermöglicht. Gemäss Vorinstanz ist deshalb eine Reduktion des Verkehrswertes gerechfertigt, erfahre doch die restliche Fläche einen Wertzuwachs. a) Am 1. Januar 2002 ist die neue PBV in Kraft getreten.